Vorschriften für Brandmeldeanlagen
VDE 0833 Teil 1 und 2 Festlegungen für Gefahrenmeldeanlagen
VdS 2095 Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen
DIN 14675 Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb
DIN EN 54 Brandmeldeanlagen- Bestandteile
Darüber hinaus regeln eine ganze Reihe von Länderverordnungen, weitere Normen, Richtlinien und Empfehlungen den Einsatz von Brandmeldeanlagen. Man unterscheidet dabei, ob es sich bei der Errichtung um eine freiwillige Maßnahme oder um eine Bauauflage handelt. Bei freiwillig erstellten Anlagen, die meist aus versicherungstechnischen Fragen und aus der Fürsorgepflicht des Betreibers entstehen, kann weiterhin auch eine freiwillige Aufschaltung zur Feuerwehr oder eines Wachdienstes erfolgen.
Generell lässt sich folgende Typisierung vornehmen:
- Automatische Brandmeldeanlagen
- Nichtautomatische Brandmeldeanlagen
- Hausalarmanlagen
Inspektion und Wartung
Nach DIN VDE 0833 Teil 1 §5 sind Inspektionen bei Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung an eine alarmweiterführende Stelle mindestens viermal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen. Instandhaltungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Nicht aufgeschaltete Hausalarmanlagen sind mindestens einmal jährlich zu warten.
Wobei der Begriff Inspektion die Maßnahmen zu Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Anlage umfasst, während sich der Begriff Instandhaltung als die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes definiert.
Leistungsumfang einer Wartung nach DIN VDE 0833 Teil 1:
1. Allgemein
- Die gesamte Anlage ist auf Störungen u. Beschädigungen von Geräten oder Anlagenteilen durch Besichtigung zu überprüfen.
- Es ist zu prüfen, ob Nutzungsänderungen oder Änderungen der Raumaufteilung innerhalb des Überwachungsbereiches der Anlage vorgenommen wurden.
- Die gesamte Anlage ist auf ihre bestimmungsgemäße Funktion zu prüfen.
2. Brandmelder
- Es ist mindestens ein Melder je Melderlinie auszulösen, bei automatischen Brandmeldern jedoch nur solche, die zerstörungsfrei prüfbar sind.
- Es sind alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder auszulösen.
- Die Übertragungswege der Melderlinien mit nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern sind zu überprüfen
- Überprüfen der Ansprechempfindlichkeit der Melder
3. Brandmeldezentrale
- Prüfen von Spannung, Strom und Isolationswiderstand durch Drücken der entsprechenden Taste im Tasterfeld
- Prüfen des Abgleichens je Melderlinie und evtl. neu abgleichen
- Auslösen von Kurzschluss, Leiterbruch und Alarm je Melderlinie am Tasterfeld mit Überprüfen der entsprechenden LED am Baustein, der Melderleuchte an der Frontplatte sowie der Rückstelltasten und –schalter für das akustische Signal und die Melderlinien
- Prüfen der Meldeleuchten BETRIEB und HAUPTMELDER AUSGELÖST sowie der zugeordneten LED am Baustein und des Leuchtschalters HAUPTMELDER ABGESCHALTET
- Prüfen des unterbrechungslosen Betriebes bei Netz- oder Batterieausfall und der Anzeigeeinrichtung
- Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer
4. Energieversorgung
- Messen und ggf. Neueinstellung der Ausgangsspannung am Netzgerät
- Prüfen des Säurestandes bei nicht gasungsfreier Batterie
- Messen der Säuredichte bei nicht gasungsfreier Batterie, Prüfen des Ladezustandes, Reinigen der Anschlusspole
5. Zubehör
- Prüfen der Alarmierungsanlagen wie Hauptfeuermelder u. Telefonwählgerät
- Prüfen der Steueranlagen wie Türhaftmagneten, Türschließer, etc.
- Prüfen von optischen, akustischen Signalgebern, wie Blitz und Blinkleuchten, Tableaus, Hupen, Sirenen
- Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer, soweit erforderlich